Das Wohnprojekt Kreis 74 ist eine vom Landschafts­verband Westfalen-Lippe aner­kannte Ein­richtung und Mit­glied im Pari­tätischen Wohlfahrts­verband. Zwölf Männern im Alter von 18 bis 55 Jahren mit besonderen sozialen Schwierig­keiten (§§ 67-69 SGB XII) bietet unsere Einrichtung möblierten Wohn­raum und intensive Betreuung.

Das vier­stöckige Haus des Wohn­projekts befindet sich in der Bielefelder Innen­stadt mit optimaler Verkehrs­anbindung und fuß­läufiger Erreich­barkeit aller Behörden. Die Hilfe­empfänger wohnen in sechs Zweier-WGs mit jeweils gemein­samer Küche und gemein­samem Bad. Für alle Bewohner stehen ein Gemeinschafts­raum mit Café und Küche sowie ein Freizeit­raum mit Fitness­geräten zur Verfügung.

Die stationäre Hilfe soll einerseits stützend und fördernd, andererseits fordernd und verselb­ständigend wirken. Soweit wie nötig soll die Ein­richtung Schon­raum sein, darüber hinaus aber Entfaltungs­möglich­keiten bieten, die auf die Aufnahme verlorener beruf­licher und gesell­schaft­licher Bezüge zielen.

Der Betreuungs­schlüssel von 1:4 ermöglicht täglichen Kontakt, Ansprech­barkeit und immer wieder Raum für intensive Beratungs­gespräche. Die Methode "Kontakt, Verbindlich­keit und Gemeinschaft" steht für eine stets verbind­liche, empathisch zugewandte Kontakt­aufnahme, die Wohl­wollen und Wert­schätzung vermittelt.

Die Hilfeleistungen gelten den Lebensbereichen:

•  Wohnraum
•  körperliche und psychische Gesund­heit / Sucht
•  Hygiene
•  materielle Grundversorgung
•  Strukturierung freier Zeit
•  Teilnahme am Erwerbsleben
•  Klärung straf­recht­licher Ange­legen­heiten
•  Schulden­regulierung
•  Beschaffung einer eigenen Wohnung

Finanziert werden die Betreuungs­plätze gemäß SGB XII (§§ 67-69) oder SGB VIII (§ 41). Für Personen ab 21 Jahren mit letztem Wohnsitz in NRW ist der Land­schafts­verband Westfalen-Lippe als über­örtlicher Sozial­hilfe­träger zuständig, während 18-20jährige vorrangig in die Zuständig­keit des Jugend­amtes des letzten gemeldeten Wohn­sitzes fallen. Die Zu­stimmung des jeweiligen Kosten­trägers ist Voraus­setzung für eine Aufnahme.

Bei Kosten­übernahme durch einen SGB XII-Träger bestreiten die Hilfe­empfänger ab dem dritten Monat die Kosten für Lebens­unter­halt und Unter­kunft selbst durch Arbeits­losen­geld I, II oder andere Ein­kommen.

Die Aufnahme von Substituierten ist im Einzel­fall möglich. Sofern ein Klient aufgrund einer Sucht­erkrankung oder Persönlich­keits­störung nicht an seinen sozialen Schwierig­keiten zu arbeiten vermag, kann eine Aufnahme nicht erfolgen.

Rufen oder schreiben Sie uns an, um ein Informations- bzw. Aufnahme­gespräch zu vereinbaren.

→ Download: Das Konzept des Wohnprojekts Kreis 74